1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Swiss Copper AG, Toggenburgerstrasse 40, 9532 Rickenbach, Schweiz („Swiss Copper“), und ihren Geschäftskunden. Sie richten sich ausschliesslich an Unternehmen, juristische Personen und gewerblich handelnde Personen.
Abweichende Bedingungen einer Gegenpartei gelten nur, wenn Swiss Copper ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, insbesondere Kauf-, Verkaufs-, Vermittlungs- und Rahmenverträge, gehen diesen AGB vor.
2. Rolle von Swiss Copper
Swiss Copper kann je nach Einzelgeschäft als Käuferin, Verkäuferin, Vermittlerin, Handelsvertreterin oder Koordinatorin auftreten. Die konkrete Rolle, die geschuldete Leistung und eine allfällige Vergütung ergeben sich ausschliesslich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei reinen Vermittlungsgeschäften wird Swiss Copper nicht Partei des vermittelten Kaufvertrags und haftet nicht für dessen Erfüllung durch Käufer oder Verkäufer.
3. Angebote und Vertragsabschluss
Website-Inhalte, Preisindikationen, Term Sheets, Soft Corporate Offers, Verfügbarkeitsangaben und sonstige Vorinformationen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch beidseitige Unterzeichnung, eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch vertragsgemässe Ausführung zustande.
Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt einer zufriedenstellenden Prüfung der Gegenpartei, der Ware, ihrer Herkunft, der erforderlichen Dokumente, der Finanzierung sowie der anwendbaren Sanktions- und Compliance-Vorgaben.
4. Ware, Qualität und Menge
Bezeichnung, Werkstoff, Lieferzustand, Abmessungen, Zeichnungsrevision, Bearbeitung, Oberfläche, Herkunft, Menge, Gewicht, Toleranzen, Verpackung, Kennzeichnung und sonstige Qualitätsmerkmale der Kupferschienen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Branchenübliche Gewichts- und Mengentoleranzen gelten nur, wenn sie vereinbart wurden.
Massgeblich für Qualität und Menge sind die im Einzelvertrag bezeichneten Prüfverfahren, Zertifikate und Feststellungen einer vereinbarten unabhängigen Inspektionsgesellschaft. Ist keine Regelung getroffen, einigen sich die Parteien vor Versand auf eine geeignete, international anerkannte Inspektionsstelle.
5. Preise, Steuern und Abgaben
Preise werden in der vereinbarten Währung und Preiseinheit angegeben. Die Preisbasis für Kupferschienen kann insbesondere Rohstoffreferenzen, Fertigung, Bearbeitung, Oberfläche und gesondert vereinbarte Lieferkosten berücksichtigen. Preisstichtag, Quotierungsperiode und Umrechnungskurs werden im Einzelvertrag festgelegt. Mehrwertsteuer, Zölle, Quellensteuern, Gebühren, Bankkosten und sonstige Abgaben trägt die im Einzelvertrag oder nach dem vereinbarten Incoterm bestimmte Partei.
6. Zahlung und Sicherheiten
Zahlungsweg, Fälligkeit, Bankinstrumente und Sicherheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Swiss Copper kann angemessene Sicherheiten verlangen, insbesondere Vorauszahlung, Akkreditiv, Bankgarantie oder dokumentäre Abwicklung. Bankinstrumente müssen von einer für Swiss Copper akzeptablen Bank ausgestellt und den vereinbarten Anforderungen entsprechend bestätigt sein.
Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugsfolgen geschuldet. Swiss Copper darf weitere Leistungen aussetzen, angemessene Nachfrist setzen und nach deren unbenutztem Ablauf vom betroffenen Geschäft zurücktreten sowie nachgewiesenen Schaden geltend machen.
7. Lieferung, Gefahr und Eigentum
Lieferort, Lieferzeit, Gefahrübergang, Kostenverteilung und Transportpflichten richten sich nach dem Einzelvertrag und dem dort genannten Incoterm der Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC). Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Soweit rechtlich zulässig und im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Die Käuferin wirkt bei einer erforderlichen Registrierung des Eigentumsvorbehalts mit.
8. Dokumentation und Mitwirkung
Jede Partei stellt die für ihre Leistung erforderlichen Informationen und Dokumente vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Dazu können Ursprungs-, Eigentums-, Export-, Transport-, Versicherungs-, Prüf-, Zoll-, Steuer-, KYC- und Bankunterlagen gehören. Verzögerungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
9. Prüfung und Beanstandungen
Die Käuferin prüft die Ware und die Begleitdokumente unverzüglich nach der vertraglich vorgesehenen Übergabe. Offene Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von fünf Geschäftstagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und nachvollziehbar zu melden, soweit der Einzelvertrag keine andere Frist vorsieht. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben vorbehalten.
Bei berechtigter Beanstandung hat die Verkäuferin nach ihrer Wahl Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, angemessene Preisminderung oder Rückabwicklung der betroffenen Menge, soweit dies zumutbar und vertraglich zulässig ist.
10. Compliance, Sanktionen und Herkunft
Die Parteien halten die auf sie anwendbaren Vorschriften zu Sanktionen, Exportkontrolle, Geldwäschereibekämpfung, Korruptionsbekämpfung, Steuern, Zoll, Menschenrechten, Arbeitsschutz und verantwortungsvollen Lieferketten ein. Sie bestätigen, weder selbst noch durch wirtschaftlich Berechtigte oder beteiligte Banken einer einschlägigen Sanktion zu unterliegen.
Swiss Copper darf Nachweise zur Identität, wirtschaftlichen Berechtigung, Mittelherkunft, Warenherkunft und Lieferkette verlangen, Prüfungen durchführen und ein Geschäft aussetzen oder ablehnen, wenn berechtigte Compliance-Bedenken bestehen. Eine Partei darf keine Zahlungen an nicht vereinbarte Dritte oder auf nicht verifizierte Konten verlangen.
11. Höhere Gewalt
Eine Partei haftet nicht für die verzögerte oder unterbliebene Erfüllung, soweit diese durch ein ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegendes Ereignis verursacht wird. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Unruhen, Epidemien, Streiks, behördliche Massnahmen, Sanktionen, Export- oder Importverbote, Transportblockaden sowie erhebliche Störungen von Häfen, Energieversorgung oder Kommunikationssystemen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und begrenzt die Auswirkungen soweit zumutbar. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Geschäfts schriftlich beenden, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht.
12. Haftung
Swiss Copper haftet für direkte Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Bei Vermittlungs- oder Koordinationsleistungen haftet Swiss Copper nicht für Angaben, Handlungen, Zahlungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit unabhängiger Dritter, sofern Swiss Copper nicht eigene Prüf- oder Informationspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat.
13. Vertraulichkeit
Nicht öffentliche kaufmännische, technische und transaktionsbezogene Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für das betreffende Geschäft sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet werden. Die Weitergabe an Mitarbeitende, Banken, Versicherer, Berater, Inspektions-, Logistik- und Behördenstellen ist zulässig, soweit sie erforderlich und angemessen geschützt ist.
14. Schlussbestimmungen
Rechte und Pflichten aus einem Vertrag dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen werden; ausgenommen sind zulässige konzerninterne Übertragungen oder Forderungsabtretungen an finanzierende Institute. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Die Parteien ersetzen die betreffende Bestimmung durch eine zulässige Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
15. Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, die ordentlichen Gerichte am Sitz der Swiss Copper AG. Swiss Copper darf eine Gegenpartei auch an deren Sitz verklagen.